Historisches Eiderstedt Gesellschaftliches

Armenwesen in Eiderstedt

Armut = ein gottgegebener Zustand
Nach der mittelalterlichen Vorstellung herrschte auf der Welt eine göttliche Ordnung, die jedem Menschen seinen Stand und seine Stellung zugeteilt hatte. Die Geburt stellte den Menschen in eine Ordnung, die er zu akzeptieren hatte. Die ausgleichende Gerechtigkeit, wenn man im diesseitigen Leben zu leiden hatte, geschah im Jenseits. So war das irdische Jammertal auszuhalten. Armut und Not wurden als Schicksal ertragen. Aber die Nächstenliebe und die Hilfe der Bessergestellten konnte die Not lindern, die auf diese Weise für ihr jenseitiges Leben etwas Gutes tun konnten. Die Hilfe für die Armen, das Geben von Almosen war oft mit dem Hintergedanken verbunden:

"Wer gibt, kommt in den Himmel."

Die Armentruhe von St. Peter-Ording


Gesellschaftliches Armenwesen.

Nächstenliebe aus persönlicher Verpflichtung oder Berechnung, Stiftung von Altären, Pilgerfahrten und Ablasszahlungen waren Formen dieser Werkgerechtigkeit mit dem Hintergedanken: ich tue etwas Gutes, also - lieber Gott - tu mir auch was Gutes. So wurde anfangs auch die Armenversorgung in den Kirchspielen geregelt. In der Kirche wurden Almosen gesammelt und in einem Armenblock oder einer Armentruhe und von den Kirchenältesten und Armenvorsteher an die notleidende Bevölkerung verteilt. Hinzu kamen Gebräuche und Sitten, die den Armen das Sammeln oder auch Betteln erlaubte. So z. B. die Sammelerlaubnisse bei Kindstaufen und Hochzeiten oder auch das Singen der Kinder zu Weihnachten, die von Haus zu Haus gingen.

Anfänge einer gesetzlichen Ordnung
Die Kirchenordnung von 1542 regelte zum ersten Mal in offizieller Weise, wie man verfahren sollte. Das Problem, das die ganzen Jahrhunderte in der Armenversorgung vorherrschte, war die Frage, wie man arm definierte: arm = alt ?; arm = krank?; arm = faul? Waren die Armen arbeitsscheue Menschen? Wie sollte man mit den Hausarmen (Armen der Gemeinde) und den fremden Armen verfahren, die in der Gestalt von Bettlern oder alten Soldaten in das Dorf oder an die Tür kamen?
Schon bald bildete man in den Kirchspielen eine Armenkasse, in die die Steuergelder eingezahlt wurden und ein Armengremium, das für die Verteilung an die Armen sorgte. Den Besitzenden wude diese Last auferlegt. In üblicher Weise wurde nach der Dematzahl das Armengeld berechnet. Die Zahlungen erfolgten weiterhin aus den verschiedensten Quellen: Almosen, Strafgelder und Bußgelder. Die Hauptquelle wurde aber schon bald der Klingelbeutel, der durch eine Königliche Verordnung 1646 eingeführt wurde. So wurde nun in der Kirche mit gelindem Druck ein Almosen gesammelt, 1719 gibt der Propst von Eiderstedt noch genaue Anweisungen, weil der Klingelbeutel nicht überall angewendet wurde.

Gottorfsche Armenordnung 1648

Neben der Kirche gehört es schon bald zu den humanitären Aufgaben des Staates für seine Untertanen zu sorgen.
Die Gottorfsche Armenordnung vom 19. 3. 1648 macht es den Kirchspielen zu Verpflichtung für die eigenen Armen zu sorgen: Prinzip ist :

"Wer nicht will arbeiten, soll auch nicht essen"

Die Ordnung sagt weiterhin, dass nur "unsere" Armen unterstützt werden sollen, und nur die, die "christlich leben". Man hat Angst davor, ausgenutzt zu werden und man verlangt einen ordentlichen Lebenswandel. Einnahmequellen für die Armenkasse sind der Armenblock, Zinseinnahmen aus Verpachtungen, der Klingelbeutel und das Verleihen von Caspeltüch (Taufkleider und Leichtüchern). Gleichzeitig wird Auswärtigen das Betteln in den herzoglichen Verordnungen von 1600 und 1648 verboten.
1698 verschärft die Gottorfsche Verordnung das Verhalten gegen ausländische Bettler, die "ausgeschafft" werden müssen, d.h. aus dem Bereich des Kirchspiels weggeschafft werden sollen. In sogenannten Krüppelfuhren wurden die fremden Bettler über die Grenze in das anliegende Kirchspiel gebracht.

Königlich-dänische Verordnungen

Am 7. 9. 1736 wird das Verbot des Bettelns noch strenger gefaßt. Wird man beim ersten Mal erwischt, dann wird man mit 4-6 Wochen Festungshaft bestraft, bei Wiederholung drohte lebenslange Zuchthausstrafe. Für die Bevölkerung galt zusätzlich das Verbot, fremde Leute im eigenen Haus zu beherbergen.
1749 erscheint wieder eine Verordnung an die Kirchspiele, sich um die eigenen Armen kümmern. Jetzt werden nach dem Besitz jährlich die Armengelder wie eine Armensteuer eingesammelt, die in Kisten mit 3 Schlössern aufbewahrt werden müssen. Der Prediger, der Lehnsmann und der Armenvorsteher haben je einen Schlüssel und bewachen und verteilen das verfügbare Geld. Waisenkinder oder Kinder aus Familien, die ihre Kinder nicht ernähren können, werden verdungen an Familien, die sie aufnehmen und von dem Kirchspiel Kostgeld erhalten. Im Sommer müssen diese Kinder nach ihren Möglichkeiten arbeiten und wenn sie später nach der Konfirmation selber verdienen und auch heiraten wollen, muß zuvor das Kostgeld an das Kirchspiel zurückgezahlt werden. Teilweise wurde im Winter von dem Armenvorsteher die Winterschule für die Armen bezahlt.
1804 wurde die Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein aufgehoben. Dies hatte eine starke Binnenwanderung zur Folge. Auch in Eiderstedt erhöhte sich die Zahl der Fremdarbeiter und fremden Bettler. Die Verordnung von 1808 (23.12.) regelt nun in einer Gemeinde nun die Zuständigkeiten genauer. Es wird festgelegt, wer bezahlen muß und an wen gezahlt werden kann. Es wird von den Kirchspielen ein Verzeichnis der Armen/Kranken angelegt, damit "mit gutem Gewissen" geholfen werden kann: Dieser "hat einen schlechten Arm"; jener "ist bettlägerig"; "ist ganz blind" oder "ist blöden Verstandes" , das sind die Begründungen. Wichtig wird, wer Anspruch auf Hilfe hat und dies regelt das Heimatrecht. Es gilt der Grundsatz:

"Niemand darf aus seinem Armendistrikt vertrieben werden"

Das Heimatrecht hat der im Ort geborene oder derjenige, der 3 Jahre im Kirchspiel gearbeitet hat; 1829 wird diese Bedingung auf 15 Jahre Aufenthalt für uneheliche Kinder, fremde Bettler, und Soldaten ausgedehnt. Der Staatsbankrott von 1813 hatte die finanzielle Situation in Eiderstedt noch schwieriger gemacht, da auch die großen Höfe nicht mehr zahlen konnten. Die Situation der Armut ist immer noch nicht im Griff: 1833 gibt es eine weitere Verordnung gegen das Einsickern von Fremden; 1836 erscheint ein Kanzleischreiben, das die Verwandten und die Familie zur Unterstützung verpflichtet.

Die Gesindeordnung vom 25. 2. 1840 und die Armenverordnung vom 29. 12. 1841 werden herausgegeben mit dem Bestreben, eine einheitliche Regelung zu finden:
- die Zuständigkeit der Gemeinde und der Brotherrschaft im Krankheitsfalle,
- Nachweis der echten Arbeitsunfähigkeit,
- angewiesene Arbeit muß angenommen werden,
- Arbeitsverweigerung wird mit Gefängnis bestraft,
- Rückgabe der Unterstützung bei falschen Angaben.
Die Gesindeordnung verlangte von jeder Magd oder jedem Knecht den Nachweis, wo er wann und wie lange gearbeitet hat und regelte die Pflichten.
Von England kommt im 18. Jahrhundert die Anregung, die Armen auch für ihren Unterhalt arbeiten zu lassen. So entsteht um 1770 der Gedanke, die Armen in Werkhäusern unterzubringen, wo die heranwachsende Kinder zur Arbeit angehalten werden. In allen Orten Eiderstedts werden Armenhäuser gebaut, auch Werkhäuser genannt, die von einem Ökonomen geführt werden. Hier werden die Alten und Kranken betreut, Kinder sollen zu handwerklichen Fähigkeiten herangeführt werden.

Die Preußischen Gesetze

1867 wird Schleswig preußische Provinz und die Gesetze Preußens treten in Kraft.
Staatliche Vorsorge und persönliche Verpflichtung zur Vorsorge sollen allgemeines Gedankengut werden.

"Jeder Staat hat die Pflicht, für seine hilflosen Mitbürger zu sorgen" (Bismarck)

1869 Gesetz zu Schutz für Kinder und Jugendliche
1891 Arbeitsschutzgesetz (Arbeitszeitregelung)
1883 Krankenversicherungspflicht
1884 Unfallversicherung und Invalidenpflichtversicherung
1892 Freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Die Armut ist nicht abgeschafft, aber inzwischen gemildert. Die Regelung der Grundbedürfnisse ist inzwischen ein Menschenrecht geworden.


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